Mietpark Jenz in Wolfschlugen

Allgemeine Mietbedingungen der Firma JENZ Mietpark

Bedingungen mietweiser Überlassung

  1. Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Übergabe bzw. der angezeigten Bereitstellung (ohne Kraftstoff) an Abholer oder Frachtführer; es endigt mit fristgerechter Rückgabe bzw. Rücksendung auf Vermieterlager, jedoch nicht vor Ablauf notwendiger Wartungs- oder Reparaturarbeit.

  2. Versand ab und auf Vermietungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters, der auch Kosten besonderer Verpackung und gewünschter Versandart trägt.

  3. Mietentgelte sind zuzügl. MWST im Vertrag pro 8 Stunden festgelegt. Bei Überschreitung dieser Tagesarbeitszeit erfolgt Berechnung eines 2. Tages, bei mehr als 16 stündigem Arbeitstag eines 3.Tages. Rechnungen können auch für Teilfristen erstellt werden.

  4. Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Bei Säumnis wird Mieter mit Tagesbankzinsen belastet. Zusätzlichen Schaden trägt der Mieter gesondert. Fristlose Kündigung ist möglich und Fälligkeit aller Ansprüche des Vermieters tritt ein, wenn Mieter mit fälliger Zahlung länger als 10 Tage nicht begleicht oder fälligen Wechsel nicht einlöst oder Zahlungen einstellt. Bei entsprechnder Mietdauer kann Vermieter Vorauszahlung bis zur Höhe von 5 Mietwochen fordern. Aufrechnung gegen Mietentgelt oder Nebenkosten ist ausgeschlossen.

  5. Verwendung der Mietsachen im Interesse oder Auftrag dritter Personen ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Mieter tritt jedoch mit Beginn des Mietvetrages seine Ansprüche gegen Dritte aus solcher Verwendung an Vermieter ab und verpflichtet sich, Anschriften solcher Personen und Belege für die Höhe seiner Ansprüche jeweils sofort dem Vermieter zu benennen. Abtretung hat zur Folge, dass der Vermieter zum Einzug bei der dritten Person bis zur Höhe der eigenen Ansprüche berechtigt ist.

  6. Mietgegenstände hat der Mieter bei Übergabe sofort, bei Zahlung ohnen Verzug zu prüfen. Unterbliebene Rüge bedeutet Vollständigkeit und Geeignetheit für Vertragsgebrauch. Schadenseintritt nach Übergabe hat Mieter sofort zu melden und soweit er den Schaden zu vertreten hat, sofort auf eigene Kosten zu beheben. Überbeansruchung ist unstatthaft. Wartung und Pflege, Beachtung der Betriebsanleitung, tägliche Ölstandkontrolle, Ölwechsel, Schmierung dringend geboten. Bei Reparatur nur Originalersatzteile auf Kosten des Mieters zulässig. Der Mieter versichert die Geräte gegen alle Risiken. Für etwaige in Ausfallzeiten der Geräte und Folgeschäden eintretende Verluste oder sonstige Nachteile des Mieters haftet der Vermieter nicht.

  7. Rückgabe der Mietsache hat in einwandfreiem Zustand zu erfolgen bei Vermeidung kostenpflichtiger Instandsetzung. Erfoderliche Fremdarbeit stellt Vermieter mit Aufschlag von 10% in Rechnung. Nach Wahl des Vermieters hat der Mieter auf seine Rechnung festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vermieter zu beheben. Pfändungen der Mietsache und ähnliche Hinwirkungen hat der Mieter sofort zu melden. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe hat der Mieter Wertersatz zu leisten, jedoch das Mietentgelt bis zum Wertersatz weiter zu entrichten. Vermieter kann die Mietsache zur Geschäftszeit stets besichtigen.

  8. Lieferung von Waren, insbesondere von Ersatzteilen an den Mieter erfolgt nach Listenpreisen und obigen Bedingungen stets unter dem Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten.

  9. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden und Erklärungen nicht ausdrücklich befugter Personen sind nicht wirksam. Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung hat keinen Einfluß auf dir Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

  10. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Mieters bzw. Käufers: Wolfschl.Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben können, ist das Amtsgericht Nürtingen ohne Rücksicht auf Art und Höhe des Streitgegenstandes, soweit gesetzlich zulässig.

Maschinenbruchversicherung für Mietgeräte

  1. Für den Fall eines Schadens an useren Mietgeräten ist es für den Kunden ratsam, eine entsprechende Versicherung abzuschließen (siehe Ziffer 6 unserer Mietbedingugen). Da Sie als Kunde oftmals nicht kurzfristig eine solche Versicherung abschließen können, haben wir uns (auf Anregung unserer Kunden) entschlossen, Ihnen für unsere Mietgeräte eine Maschinenbruchversicherung anzubieten.

  2. Durch intensive Verhandlungen konnten wir eine äußerst günstige Versicherungsprämie erzielen, die umgerechnet auf den Mietpreis 5% der anfallenden Mietkosten oder eine Pauschale beträgt.

  3. Dabei ist eine Selbstbeteiligung von EUR 1000.- bis 2500.- berücksichtigt. Sollten Sie bisher Ihre Mietgeräte selbst versichert haben, empfehlen wir zu überprüfen, ob unsere Versicherungsform kostengünstiger ist als die Eigenversicherung.

Sonderbedingungen Arbeitsbühnen

  1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät (Arbeitbühne, Fahrzeug) für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme, technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.

  2. Ergibt sich, dass das angemietete Gerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist - mangelnde Reichweite, Arbeithöhe oder dergleichen-, steht dem Vermieter gleichwohl der Mietzins für die gesamte vereinbarte Mietzeit zu.

  3. Wird das Fahrzeug ohne Bedienungspersonal vermietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der UVV und entsprechend der S.T.V.O vorgenommen wird. Gegebenfalls weist der Vermieter einen Monteur ein. Nur diese Kräfte sind zum Bedienen der Arbeitsbühne berechtigt und müssen dies auch schriftlich bestätigen (lt. UVV). Das Bedienungspersonal muß mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben.

  4. Die Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d.h. insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.

  5. Etwaige für den EInsatz erforderlichen behördlichen Sondergenehmigungen sowie Absperrmaßnahmen hat der Mieter zu besorgen.
  6. Sollte an der Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ein Defekt festgestellt werden, ist das Gerät sofort stillzulegen. Der Vermieter muß sofort verständigt werden, seine Anweisungen sind abzuwarten.

  7. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten.

  8. Ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine entgeltliche pder unentgeltliche Weitergabe der Arbeitsbühne an andere Personen oder Firmen nicht möglich.

  9. Der Mieter ist verpflichtet, den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenfalls kostenlos aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.


Im Übrigen gelten unsere Bedingungen mietweiser Überlassung.
Mietpark JENZ GmbH